Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 17.09.2014 - 4 U 107/12 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wirksamkeit der Kündigung der Geschäftsbeziehung durch eine Genossenschaftsbank wegen wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wirksamkeit der Kündigung der Geschäftsbeziehung durch eine Genossenschaftsbank wegen wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse
- rechtsportal.de
BGB § 488 Abs. 1
Wirksamkeit der Kündigung der Geschäftsbeziehung durch eine Genossenschaftsbank wegen wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Keine Wirksamkeit der Kündigung der Geschäftsbeziehung durch eine Genossenschaftsbank bei geringen Zahlungsrückständen
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Keine Wirksamkeit der Kündigung der Geschäftsbeziehung durch eine Genossenschaftsbank bei geringen Zahlungsrückständen
Besprechungen u.ä.
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Kündigung der Geschäftsbeziehung durch Genossenschaftsbank
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 29.08.2012 - 8 O 321/11
- OLG Brandenburg, 17.09.2014 - 4 U 107/12
Wird zitiert von ...
- OLG Stuttgart, 29.03.2017 - 9 U 223/16
Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag: Kündigungsrecht des Darlehensgebers bei …
Zum einen gilt auch für diesen Vertrag die Bestimmung des § 490 BGB, dessen Voraussetzungen nach den obigen Ausführungen grds. auch gegeben sind (in der von den Klägern zitierten Entscheidung OLG Brandenburg, Urt. v. 17.09.2014, 4 U 107/12, juris, hat das Gericht offenbar eine Vermögensverschlechterung verneint).Und selbst wenn man (wie offenbar das OLG Brandenburg, Urt. v. 17.09.2014, 4 U 107/12, juris, Rn. 67, das in diesem Fall § 140 BGB heranzieht) von einer Unteilbarkeit einer für die gesamte Geschäftsverbindung ausgesprochenen Kündigung ausgehen wollte, ergibt sich nichts anderes.